Satzung

Satzung des Vereins „Humor und Freude e. V.“

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 Beiträge

§ 5 Organe des Vereins

§ 6 Mitgliederversammlung

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Vorstand, Bestellung des Vorstands

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 13 Datenschutz

§ 14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

§ 15 Bestellung eines Kassenprüfers

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Humor und Freude e. V.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

(3) Sitz des Vereins ist Graben-Neudorf.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(5) Zweck des Vereins ist die Förderung

  • von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) und
  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. ( § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO)

Der Verein setzt sich dafür ein, Menschen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und anderen sozialen Institutionen und öffentlichen Einrichtungen durch Humor, Empathie und künstlerische und fantasievolle Tätigkeiten Freude zu schenken.

(6) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • den regelmäßigen Einsatz von Künstlern in medizinischen, sozialen und/oder öffentlichen Einrichtungen,
  • die Organisation und Durchführung von humorvollen und therapeutischen Begegnungen zur Unterstützung von Patienten, Bewohnern und deren Angehörigen,
  • die Ausbildung, Weiterbildung und Förderung von den Künstlern,
  • die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die positiven Effekte von Humor, Lachen und Lebensfreude künstlerischer Tätigkeit auf die Gesundheit und das Wohlbefinden,
  • die Durchführung von Workshops und Seminaren zur Förderung von Kreativität.

(7) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Personal einstellen. Vereinsämter, einschließlich der Ämter des Vorstands, können entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden. Vereinsämter können ebenso gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung (z.B. Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Die Vergütung bzw. das Gehalt muss angemessen sein und darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Vereins oder einer bevorzugten Begünstigung einzelner Personen führen. Über den Abschluss, die Änderung und Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 3 Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich dann für evtl. anfallende Mitgliedsbeiträge oder Arbeitsstunden für den beschränkt Geschäftsfähigen aufzukommen.

(3) Auf Vorschlag der Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Antrag der Mitgliedschaft nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe darzulegen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

(7) Aus wichtigem Grund kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Der Ausschluss ist zu begründen. Ein wichtiger Grund kann unter anderem sein

a) wenn ein Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

§ 4 Beiträge

(9) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Es kann die Leistung von Arbeitsstunden beschlossen werden. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge, eventueller Aufnahmegebühren anfallenden Jahresbeiträgen sowie die Ableistung von Arbeitsstunden entscheidet die Mitgliederversammlung.

(10) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge erlassen oder ermäßigen.

(11) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Jahresbeitrags nicht übersteigen.

(12) Ehrenmitglieder sind von der Leistung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 5 Organe des Vereins

(13) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(14) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(15) Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

(16) Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung:

  • Wahl und Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
  • Genehmigung von Dienstverträgen und deren Konditionen wenn Vorstandsmitglieder im Verein angestellt werden sollen,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts
  • und sonstiger Berichte des Vorstands.

(17) Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

(18) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Versammlung bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(19) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Ordnungen zu befolgen.

(20) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(21) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 8 Vorstand, Bestellung des Vorstands

(22) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier.

(23) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(24) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden.

(25) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

(26) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

(8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,

e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,

f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(9) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.

(11) Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mit Angabe einer Tagesordnung in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Sitzungsleiter ist der 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung der 2. Vorstand. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.

(12) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.

(13) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das den Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.

(14) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

(15) Der Vorstand kann über Dienstverträge, die nicht Vorstandsmitglieder betreffen, entscheiden. Die Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

(16) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebenen Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

(17) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

(18) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(19) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(20) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.

(21) In der Mitgliederversammlung hat jedes (Ehren-) Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(22) Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:

a) die Änderung der Satzung,

b) die Auflösung des Vereins,

c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.

(23) Bei Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.

§ 13 Datenschutz

(27) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert: (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Bankverbindung).

(28) Die Datenverarbeitung erfolgt im Einklang mit der DSGVO und die Daten werden nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

(29) Der Verein hat sicherzustellen, dass die Mitgliederdaten vor unbefugtem Zugriff geschützt sind und nur für vereinsinterne Zwecke genutzt werden.

§ 14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(24) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(25) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

(26) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 15 Bestellung eines Kassenprüfers

(30) Die Mitgliederversammlung wählt in ihrer Sitzung einen Kassenprüfer, dessen Aufgabe die Prüfung der Kassenführung, Prüfung der Buchführung und die Prüfung der Einhaltung der Finanzvorschriften ist.

(31) Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.

(32) Der Kassenprüfer wird wie der Vorstand auf 2 Jahre gewählt. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.

(33) Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung einen zweiten Kassenprüfer wählen.